... dieser und viele weitere Punkte bilden den Kern der Satzung des Bürger-Schützen-Vereins 1924 Wevelinghoven e.V. und bilden somit die Grundlage für die Arbeit der Vorstände und Corps.
Hier steht Ihnen die Satzung unseres Vereins mit Stand vom 01. Mai 2015 zur Verfügung.
Die Satzung des Bürger–Schützen–Verein 1924 Wevelinghoven e.V.
I. Allgemeines
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen “ Bürger-Schützen-Verein 1924 Wevelinghoven e.V.“ und hat seinen Sitz in Wevelinghoven.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grevenbroich eingetragen.
§2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, den Heimat- und Gemeinschaftssinn aller Bürger der ehemaligen Stadt Wevelinghoven zu fördern, zu festigen und in Wahrung alter Überlieferungen jährlich ein echt volkstümliches Schützen- und Heimatfest zu feiern.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er legt darum folgende Grundsätze fest:
a) etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden
b) die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
c) beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgen keine Ausschüttungen
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.11. bis 31.10. des folgenden Jahres.
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Ehrenrat
§6 Gliederung
1. Der Verein gliedert sich in einen aktiven und einen passiven Teil.
2. Der aktive Teil wird durch das Schützenregiment repräsentiert. Passive Mitglieder sind diejenigen, die als Freunde und Förderer die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
3. Das Schützenregiment setzt sich zusammen aus:
a) dem Schützenkönig
b) dem Gesamtvorstand
c) den Korps
Die Korps teilen sich in Züge auf.
4. Die verantwortliche Leitung für alle Veranstaltungen und Festlichkeiten liegt beim geschäftsführenden Vorstand; für die Umzüge beim geschäftsführenden Vorstand und der Regimentsführung.
5. Die Regimentsführung bilden:
a) der Regimentsoberst
b) die Korpsführer
6. Höchster Repräsentant des Schützenfestes ist der Schützenkönig. Er ist allerdings in allen Angelegenheiten seiner Repräsentation an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.
7. Das Kommando über die Gesamtheit der Korps (Regiment) bei deren gemeinsamen Auftreten hat der Regimentsoberst. Die Wahl der Korpsführer (Majore) erfolgt durch die Korps, die des Regimentsoberst durch das Schützenregiment. Adjutanten werden durch Regimentsoberst und Korpsführer ernannt.
8. Die Führung der Züge liegt in den Händen von Offizieren (Oberleutnant oder Leutnant), die von den Zügen selbst gewählt werden. Beförderungen, die von den jeweiligen Corps vorgeschlagen werden, können vom Regimentsoberst vorgenommen werden. Die Beförderung ist zeitlich an die Amtszeit als Zugführer oder Adjutanten gebunden.
9. Das Schützenregiment tritt bei den vom Vorstand festzulegenden Anlässen geschlossen auf. Das Auftreten einzelner Züge und Korps bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes im Einvernehmen mit der Regimentsführung.
II. Mitgliedschaft
§7 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet
a) Aktive Mitglieder Diese bilden das Schützenregiment und sind Träger der Festzüge. Aktive Mitglieder sind Schützen ab 18 Jahre und Jungschützen von 14 -18 Jahren.
b) Edelknaben bis 14 Jahre
c) Passive Mitglieder
cc1 ehemals aktive Mitglieder
cc2 Passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
§8 Voraussetzungen für die Aufnahme
1. Die Mitgliedschaft kann jeder unbescholtene Bürger der ehemaligen Stadt Wevelinghoven erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Auswärtige Bürger, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls aufgenommen werden.
3. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet der Zug. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auf Vorschlag der Korps über die Aufnahme von Zügen.
§9 Ehrenmitgliedschaft
1. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können durch die Generalversammlungen, mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden, Persönlichkeiten (auch Nichtmitglieder) zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins um dessen Ziel hervorragende Verdienste erworben haben.
2. Ehrenmitglieder haben zu allen Festlichkeiten und Veranstaltungen freien Zutritt, bei Abstimmungen jedoch kein Stimmrecht, wenn sie nicht aktive Mitglieder sind (§ 11 Satz 1).
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzungen aberkannt werden. Hierfür ist das Verfahren aus Abs. 1 anzuwenden.
§ 10 Erwerb und Dauer der Mitgliedschaft
1. Die aktive Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des aktiven Mitgliedsbeitrages mit dem Schützenfest und endet mit dem Beginn des kommenden Schützenfestes, wenn bis dahin kein neuer Beitrag gezahlt worden ist.
2. Jedes Mitglied empfängt eine auf seinen Namen lautende, streng persönliche und deshalb nicht übertragbare Mitgliedskarte, welche freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins gewährt.
3. Außerdem erhält jedes aktive Mitglied ab 18 Jahre eine Damenkarte für den freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
4. Eine passive Mitgliedschaft kann von einheimischen und auswärtigen Bürgern durch Zahlung eines Jahresbeitrages erworben werden.
5. Evtl. Vergünstigungen für passive Mitglieder ( in der Form von freiem oder ermäßigtem Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins) beschließt der Gesamtvorstand.
6. Aktive Schützen, die infolge von Krankheiten, Berufsunfähigkeit, körperlicher Versehrtheit, Invalidität sowie fortgeschrittenen Alters an den Veranstaltungen (Festzügen) des Vereins nicht mehr aktiv mitwirken können, werden zu passiven Mitgliedern, behalten jedoch auf Antrag die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Nur aktive Mitglieder ab 18 Jahre sind bei den Generalversammlungen des Vereins stimmberechtigt und (ab 18 Jahren) zu einem Vorstandsamt wählbar. Jungschützen haben in den Generalversammlungen ein Anwesenheitsrecht, aber kein Stimmrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung zu wahren
b) die Beschlüsse des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und der Generalversammlung zu beachten
c) alles zu tun, was dem Zweck, den Zielen und dem Ansehen des Bürger-Schützen-Vereins Wevelinghoven dienen kann
§ 12 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den schriftlichen an den geschäftsführenden Vorstand zu erklärenden Austritt b) durch nicht rechtzeitige Zahlung des Vereinsbetrages (§ 10)
c) durch Tod
d) durch Ausschluss
2. Jedes Ehren- und aktive Mitglied erhält beim Ableben das Ehrengeleit mit der Vereinsfahne und eine würdige Kranzspende. Die Ausgestaltung der Beteiligung des Vereins zur Beerdigung übernimmt im übrigen der jeweilige Zug oder der Vorstand, dem der Verstorbene angehört hat; bei Ehrenmitgliedern ist hierfür der geschäftsführende Vorstand zuständig.
3. Diese Satzungsvorschrift wird auch bei Mitgliedern aus § 10 Abs. 6 angewandt.
4. Dem Präsidenten wird das Recht zugestanden, bei Todesfällen von aktiven Mitgliedern oder anderen Persönlichkeiten und Ehrenmitgliedern, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, zu entscheiden, in welcher Form außerdem noch Ehrungen anderer Art vorgenommen werden sollen.
5. Bei Vorliegen von Abs. 1 erlöschen alle evtl. an den Verein bestehenden Ansprüche aus dieser Satzung.
§ 13 Ausschluss
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerem Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten (§ 11), auch bei unanständigem Benehmen, Widersetzlichkeiten oder tätlicher bzw. grober wörtlicher Beleidigung von Vereinskameraden kann der Gesamtvorstand nach sorgfältiger Untersuchung den Ausschluss eines Mitgliedes oder einer Gruppe von Mitgliedern mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschließen.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bzw. der Gruppe rechtliches Gehör zu gewähren. 3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied bzw. dem Führer der Gruppe durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Betroffene haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Eingang des eingeschriebenen Briefes in einem an den Vorstand per Einschreiben zu richtenden, begründeten Schriftsatz die Überprüfung der Entscheidung zu verlangen.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Schreibens den Fall zu erörtern, wobei auf Verlangen die Betroffenen in dieser Versammlung erneut gehört werden müssen. Hilft der Vorstand seiner Entscheidung nicht ab, so legt er die Angelegenheit dem Ehrenrat zur Entscheidung vor. Dessen Entscheidung ist endgültig.
§ 14 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand vertritt den Verein und führt seine Geschäfte.
2. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
3. Zur Vereinfachung der laufenden Geschäftsführung, insbesondere auch zur Vorbereitung von Beschlüssen des Gesamtvorstandes, wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet.
4. Ihm gehören an:
a) Präsident
b) der Vizepräsident
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) der Regimentschef
f) ein Beisitzer, den der Gesamtvorstand bestellt.
Die Vertretung der Mitglieder von Buchstabe c) bis f) ist nur durch die jeweiligen Stellvertreter möglich. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern gegeben.
5. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a) Wahrung des Zeremoniells und Gestaltung des Festverlaufs aufgrund von Tradition und Brauchtum
b) allgemeine Vorbereitung des Schützenfestes
c) Beschlussfassung darüber, ob der Generalversammlung die Abhaltung des Schützenfestes vorgeschlagen werden soll.
d) Bestimmung darüber, welche Uniformen im Festzug getragen und neu eingeführt werden.
e) Verleihung von Vereinsorden und Ehrungen der Jubilare (Vorschläge zur Ordensverleihung unterbreiten der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit der Regimentsführung)
f) Festsetzung von Eintrittsgeldern und passiven Mitgliedsbeiträgen ( § 29)
g) Aufstellung der Haushaltspläne und Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Vorbereitung aller Generalversammlungen
i) Vorschläge für Neu- und Ergänzungswahlen
j) Ernennung eines Schießmeisters und seines Stellvertreters
k) die Verhängung von Maßnahmen bei Verstößen gegen die Disziplin oder die Interessen des Vereins
6. Der Gesamtvorstand kann im übrigen dem geschäftsführenden Vorstand - durch Beschluss - Angelegenheiten zur abschließenden (endgültigen) Erledigung übertragen.
7. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand Kommissionen einsetzen, die z. B. mit den Verhandlungen über Zelt-, Wirte- und Musikvergaben beauftragt werden. Dabei kann der Gesamtvorstand diesen Kommissionen Vollmacht zum endgültigen Verhandlungsabschluss im Rahmen des Haushaltsplans erteilen. In diesen Kommissionen muss stets 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mitwirken.
§ 15 Vorstandsmitglieder, Korpsführer und ihre Amtsdauer
1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden (stimmberechtigten) Mitgliedern:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Schatzmeister
d) stellvertr. Schatzmeister
e) Schriftführer
f) stellvertr. Schriftführer
g) Regimentsoberst
h) Jägermajor
i) Grenadiermajor
j) Scheibenschützenmajor
k) Fackelbeauftragter
l) Beisitzer
2. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Vorschläge des Vorstandes, die sich nach der Geschäftslage und Vereinsnotwendigkeit richten.
3. Für seine Amtsdauer ist der Schützenkönig Mitglied des Vorstandes; er hat das Recht, stimmberechtigt an allen Beratungen teilzunehmen.
4. Dies gilt auch für denjenigen, dem die kommende Königswürde beim Vogelschießen zufällt (Kronprinz), entsprechend.
5. Im Falle der Verhinderung kann sich der Regimentschef in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Stellvertreter des Regimentschefs ist der dienstälteste Major des Regiments.
6. Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme des Regimentsoberst und der Korpsführer -werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Um eine Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden in einem Jahr der Präsident, der Schriftführer und der stellvertretende Schatzmeister, im darauf folgenden Jahr der Vizepräsident, der Schatzmeister und der stellvertretende Schriftführer gewählt.
7. Der Regimentsoberst und die Korpsführer werden ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren durch das Regiment bzw. die Korps gewählt. Auch sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
8. Wiederwahlen sind zulässig.
9. Das Amt beginnt mit Annahme der Wahl, die der General-, Regiments- oder Korpsversammlung zu erklären ist. Abwesende Mitglieder sind nur dann wählbar, wenn sie vorher schriftlich bekundet haben, dass sie das Amt annehmen würden.
10. Ein Amt endet
a) durch Verlust der Mitgliedschaft (§ 12)
b) durch Ausschluss
c) durch Verzicht
d) infolge vorzeitiger Abwahl durch General-, Regiments- oder Korpsversammlung ( § 24)
11. Neu-, Ersatz- und Zuwahlen sind, soweit notwendig, in jeder Generalversammlung möglich.
§ 16 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die auf die Dauer von 3 Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates sollen maßgeblich als aktive Schützen oder in der Leitung des Vereins tätig gewesen sein. Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Ehrenrates erfolgt die Ergänzungswahl in der nächsten Generalversammlung.
§ 17 Arten der Wahlen
1. Wahlen erfolgen offen (Zuruf), solange nur ein Vorschlag vorliegt. Bei mehreren Vorschlägen ist geheim zu wählen.
2. Die Generalversammlung befindet darüber, ob für jedes Amt eine besondere Wahl stattzufinden hat, eine Gruppenwahl erfolgen oder gemischt gewählt werden soll.
3. Die Generalversammlung bestimmt zur Durchführung der Wahl des Präsidenten einen Versammlungsleiter.
§ 18 Rechtliche Vertretung durch den Vorstand
1. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam. Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich.
2. Präsident und Schatzmeister haben gemeinsame Zeichnungsbefugnis gegenüber kontoführenden Geldinstituten.
3. Vertretungsberechtigt gegenüber der Bundespost sind Präsident und Schatzmeister einzeln und eigenverantwortlich.
4. Im Falle ihrer Verhinderung treten ihre Stellvertreter ein.
§ 19 Aufgaben der Amtsträger
1. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen des Vereins. Er bestimmt Zeitpunkt und Ort der Tagungen.
2. In dringenden Fällen kann der Präsident ohne Zuziehung des Vorstandes entscheiden, soweit es sich nicht um grundlegende Fragen handelt. Er ist jedoch verpflichtet, bei nächster Gelegenheit in einer Sitzung oder im Umlaufverfahren, die Genehmigung des Vorstandes nachzuholen.
3. Im übrigen wird dem Präsidenten die Vollmacht erteilt, über Vereinsausgaben bis zu € 500,00 im Zeitraum eines Jahres allein zu verfügen, ohne dass hierfür eine nachträgliche Vorstandsbilligung erforderlich wäre. Die Vollmacht geht bei seiner Verhinderung auf den Vizepräsidenten über.
4. Sind Präsident und Stellvertreter verhindert, wählt der Vorstand den Sitzungs- und Versammlungsleiter.
5. Der Schatzmeister überwacht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und belegt sie durch ordnungsgemäße Buchführung. Außerdem führt er das Mitglieder- und Inventarverzeichnis.
6. Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und den Versammlungen das Protokoll und besorgt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins.
7. Der Schießmeister ( § 14 (5) ) beaufsichtigt das Vogel- und Königsvogelschießen.
8. Der Fackelbeauftragte übernimmt die Förderung, Koordinierung und Betreuung des Fackelbaus. 9. Mit Zustimmung des Gesamtvorstandes können einzelne Aufgaben auch auf andere Vorstands- und Vereinsmitglieder - ständig oder vorübergehend - übertragen werden.
III. Versammlungen
§ 20 Beschlüsse
1. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von 10 Mitgliedern beschlussfähig. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. Die Einladung ist schriftlich, spätestens 8 Tage vor der Sitzung, den Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in gemeinsamen Sitzungen, wobei einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 21 Offiziersversammlung
1. Der Vorstand soll vor der Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten
a) Verlegung des Schützenfestes,
b) wesentliche Änderung des Zeremoniells und
c) Beitragsänderung für aktive Mitglieder
die Versammlung der Offiziere hören.
2. Die Offiziersversammlung hat beratende Funktion. Es ist ihre Aufgabe, Wünsche, Anregungen und Verbesserungsvorschläge der aktiven Schützen dem Vorstand zu unterbreiten.
3. Die Offiziersversammlung wird vom Regimentsoberst einberufen. Der Präsident ist dazu eingeladen.
§ 22 Arten und Notwendigkeit
1. Der Verein unterscheidet
a.) ordentliche Generalversammlungen
b.) außerordentliche Generalversammlungen
2. Der Vorstand bringt bei einer jeweiligen Generalversammlung die bis dahin gefassten Beschlüsse, soweit sie die Versammlung interessieren, zur Kenntnis.
§ 23 Einladung
Zu den Generalversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins kann durch Plakatanschlag mindestens 2 Wochen vorher eingeladen werden. Entsprechende Veröffentlichungen und Hinweise sollen auch in der örtlichen Presse, sowie in den neuen Medien erfolgen.
§ 24 Jahresschlussversammlung
1. Spätestens im Dezember jeden Jahres hält der Verein seine Jahresschlussversammlung ab.
2. Die Tagesordnung muss in jedem Fall umfassen:
a) Geschäftsbericht des Präsidenten
b) Kassenbericht des Schatzmeisters
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl eines Kassenprüfers für 2 Jahre
3. Wahlen zum Vorstand ( § 15) können in jeder ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung durchgeführt werden, wenn dieser Punkt ausdrücklich vorher mit der Einladung bekannt gegeben worden ist.
4. Im übrigen wird die Tagesordnung vom Präsidenten aufgestellt.
5. Anträge für diese Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht und mindestens von 20 Mitgliedern unterschrieben sein.
6. Um eine Kontinuität in der Kassenprüferarbeit zu gewährleisten, wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nach 3 Jahren möglich.
§ 25 Außerordentliche Generalversammlung
1. Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf den schriftlich begründeten Antrag von 50 Mitgliedern innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Antrages ein.
2. Alle mindestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beim Vorstand gestellten Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
3. Zur vorzeitigen Abwahl des amtierenden Vorstandes ist die qualifizierte Mehrheit der eingeschriebenen aktiven Mitglieder erforderlich, die damit auch gleichzeitig die Neuwahl des Vorstandes durchzuführen haben.
4. Der § 27 des BGB wird dahingehend eingeschränkt, dass eine Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder im Laufe der Wahlzeit durch die Generalversammlung nur dann vorgenommen werden kann, wenn grobe Pflichtverletzungen nachgewiesen ist.
§ 26 Vorschrift für die Tagesordnung
Sollen auf einer Versammlung Beschlüsse über folgende Punkte gefasst werden, so müssen diese bereits bei der Einladung auf der Tagesordnung stehen:
a) Änderung des Vereinszweckes b) Auflösung des Vereins
c) Änderung der Satzung
d) Ersatzwahlen für den Vorstand e) Wahl eines Ehrenmitgliedes
§ 27 Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
2. Beschlüsse der Versammlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 28 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der in einer Versammlung Anwesenden.
2. Für alle Beschlüsse über den Zweck des Vereins und über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 - Mehrheit. In diesen Fällen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so erfolgt die Beschlussfassung in einer mindestens 4 Wochen später stattfindenden Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 29 Protokoll
1. Über die Beschlüsse der Versammlungen und Vorstandssitzungen, ferner über die Veranstaltungen, werden Protokolle angefertigt, die vom Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer und Regimentschef zu unterzeichnen und damit gebilligt sind.
2. Nur bei Meinungsverschiedenheiten über die Protokollierung, die von den Unterzeichnenden nicht auszuräumen sind, ist der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand (nämlich bei Sitzungen dieser Gremien) zur Protokollannahme heranzuziehen.
IV. Beiträge
§ 30 Beiträge
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
a) Beiträge
b) Spenden
c) Umlagen
2. Die Generalversammlung setzt den Beitrag der aktiven Mitglieder fest. (§§ 10,14).
3. Umlagen und Beiträge können nur durch die Generalversammlung festgesetzt werden, wenn der Punkt vorher auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
V. Veranstaltungen
§ 31 Bürgerschützenfest
Hauptfest des Vereins ist das Bürgerschützen- und Heimatfest.
§ 32 Versammlungen
1. Vor dem Fest liegt die vorbereitende Generalversammlung
2. Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand zu weiteren Generalversammlungen einladen.
3. In der vorbereitenden Generalversammlung ( § 14) befinden die aktiven Schützen über den Vorschlag des Vorstandes, das Schützenfest abzuhalten.
§ 33 Schützenkönig
1. Die Würde des Schützenkönigs wird ausgeschossen. Jedes Mitglied des Vereins kann diese höchste Vereinsehre erstreben.
2. Anwärter für die Würde des Schützenkönigs müssen ihre Bereitschaft persönlich beim Präsidenten erklären, spätestens beim Aufruf zum Königsvogelschießen.
3. Es ist wünschenswert, dass der aktive Schütze als Bewerber von einer Gruppe des Vereins gestützt wird. Er muss seine Residenz während des Schützenfestes in Wevelinghoven haben.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann in Benehmen mit der Regimentsführung Bewerber zurückweisen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass durch deren Zulassung das Fest gefährdet wird. Die Bewerber müssen insbesondere unbescholten sein und in einem guten Ruf stehen, der darauf schließen lässt, dass er geeignet ist, das Fest zu heben und zu fördern.
5. Der Bewerber sollte das 25. Lebensjahr vollendet haben.
6. Die Königswürde kann frühestens nach 10 Jahren erneut errungen werden.
7. Der Schützenkönig wird durch den Verein mit einer angemessenen finanziellen Zuwendung gefördert, deren Höhe der Vorstand festlegt.
8. Der König verleiht Auszeichnungen an Vereinsmitglieder und Persönlichkeiten, die er selbst auswählt. Eine Einflussnahme des Vorstandes hierauf findet nicht statt.
9. Beim Königsvogelschuss ist eine Stellvertretung durch einen vom Bewerber selbst ausgewählten Schützen nur dann möglich, wenn der Bewerber infolge von körperlicher Versehrtheit darum ersucht und er die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erhält.
VI. Schlussbestimmungen
§ 34 Vereinsauflösung
1. Anträge auf Auflösung des Vereins bedürfen der Unterzeichnung durch wenigstens 1/3 der aktiven Mitglieder. Die Einladung zur Versammlung, die über die Anträge beschließen soll, erfolgt 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe des Versammlungsgrundes.
2. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der eingeschriebenen Vereinsmitglieder dies beschließen.
§ 35 Verwendung des Vermögens
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen frühestens nach 5 Jahren zur ausschließlichen Verwendung innerhalb der früheren Stadt Wevelinghoven zu gemeinnützigen Zwecken an deren Rechtsnachfolger.
2. Die Fahne, die Königskette und andere der Überlieferungen gewidmete Abzeichen oder Auszeichnungen des Vereins werden dem Rechtsnachfolger der Stadt Wevelinghoven mit der Bestimmung übergeben, sie in würdiger Weise nebst einem Stück dieser Satzung aufzuwahren oder sie dem Nachfolger des Vereins, der sich dieser Satzung unterwirft, auszuhändigen.
§ 36 Korpssatzung
Die Satzungen der einzelnen Korps sind mit dieser Satzung abzustimmen.
§ 37 Satzungsannahme
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 22.04.1967 genehmigt. Sie umfasst auch den 1. Nachtrag, der in der Generalversammlung vom 21.11.1970 genehmigt wurde, sowie die in der Generalversammlung vom 01.05.1994, vom 01.05.2000, vom 13.08.2011 und vom 01.05.2015 beschlossenen Änderungen.
Wevelinghoven, den 01.05.2015
Der Vorstand